Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.
Ich freue mich, verkünden zu dürfen, dass ich als Kandidat der FDP bei der Kommunalwahl 2024 die Möglichkeit erhalten habe, mich für die Gemeinde Michendorf und den Kreis Potsdam-Mittelmark einsetzen zu dürfen. Vielen Dank an alle, die mich bei der Wahl unterstützt haben. Link: https://www.maz-online.de/lokales/potsdam-mittelmark/schwielowsee/potsdam-mittelmark-kreistag-14-sitze-fuer-cdu-drei-fuer-die-fdp-alle-bilder-der-kandidaten-QRCDNWUMVRF57GM6CNARX32DGQ.html
Stellungnahme des Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser des BMJV vom 04. September 2019: Einzusehen hier!
Haftung des Verkäufers wegen Falschangaben des Maklers in dessen Verkaufsprospekt, im "Das Grundeigentum", Heft 14/2018, Seite 857, ISSN:0012-4882
Makler können bei fehlenden Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen abgemahnt werden, im "Das Grundeigentum", Heft 5, Seite 298, ISSN:0012-4882
Was Makler zukünftig beachten müssen - Das Bestellerprinzi bei der Wohnungsvermittlung, im "Das Grundeigentum", Heft 17, Seite 1072 - 104, ISSN: 0012-4882
Privatkunden aus dem EU-Ausland: Maklercourtage kann nicht immer in Deutschland eingeklagt werden, Recht kurz kommentiert zum BGH-Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14 im "Das Grundeigentum", Heft 15, Seite 947, ISSN:0017-4882
Auch einzusehen unter: https://www.grundeigentum-verlag.de/?show=article&cat=01.07&id=3308
"Wer zahlt künftig den Makler?" - Vortrag von RA Lipinski-Mießner bei der Landesverbandskonferenz von Haus & Grund Berlin in der Universal Hall, Gotzkowskystraße 22 in 10555 Berlin am 28. Mai 2015 um 16.00 Uhr.
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter: http://hugberlin.evara.de/
Melderechtsreform 2015: Neue Pflichten für den Vermieter im "Das Grundeigentum", Heft 5 ,ISSN:0017-4882
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 1 , Januar 2015, ISSN:0017-4882
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 17, Oktober 2014
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 13, Juli 2014
Donnerstag, 8. Mai 2014, 16.00 - 18.00 Uhr ( AUSGEBUCHT!)
Montag, 12. Mai 2014, 16.00 - 18.00 Uhr (AUSGEBUCHT!)
Donnerstag, 15. Mai 2014, 16.00 - 18.00 Uhr (AUSGBEBUCHT!)
Donnerstag, 22. Mai 2014, 16.00 - 18.00 Uhr (AUSGEBUCHT!)
Mittwoch, 28. Mai 2014, 15.00 - 17.00 Uhr (AUSGEBUCHT!)
Dienstag, 03. Juni 2014, 15.00 - 17.00 Uhr (AUGEBUCHT!)
Mittwochh, 11. Juni 2014, 15.00 - 17.00 Uhr (AUSGEBUCHT!)
Donnerstag, 24. Juli 2014, 15.00 - 17.00 Uhr (AUSGEBUCHT!)
Weitere Termine sind in Planung!
Seminardetails und Anmeldeunterlagen unter:
http://www.rdm-berlin-brandenburg.de/aktuelles/seminare.html
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 6 März 2014
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 1 Januar 2014
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 23 Dezember 2013
Folgende Regel in Vermieter-AGB ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel: "Parkett und Holzfußboden sind nach 10 Jahhren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan nicht schuldet."
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZR 137/12
Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (WEG § 43 Nr. 4 ) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentumer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.
BGH-Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 241/12
Widerrufsrecht bei Maklerverträgen?
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 19 Oktober 2013
Eine fehlende Datenschutzklausel kann abgemahnt werden!
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 17 September 2013
Unter dem folgenden Link finden Sie alle Informationen zur den Dokumentationspflichten des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz:
Pflichten des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz (GWG)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 20 W 273/12) hat im dort verhandelten Beschwerdeverfahren gegen die Notarkostenrechnung klargestellt: Der Notar, der von einem Makler aufgefordert wird, einen Vertrag zu entwerfen, muss davon ausgehen, dass der Makler nicht in eigenen Namen handelt. Grund dafür ist, dass der Makler in der Regel nicht selbst Vertragspartei wird und somit für die Kosten des Vertrages auch nicht haften will. Dabei handelt es sich um ein Sonderrecht für Makler. Normalerweise kann der Empfänger einer Willenserklärung davon ausgehen, dass der Erklärende in eigenem Namen handelt, wenn er ein Vertretungsverhältnis nicht aufdeckt, vgl. § 164 Abs. 2 BGB. Beim Makler hingegen trifft den Notar die Pflicht, sich bei Unklarheit zu erkundigen, für wen der Makler tätig wird. Tut er das nicht, haftet der Makler nicht für die entstandenen Notargebühren. Die gilt allerdings nur dann, wenn der Makler selbst auftragsgemäß gehandelt hat und nicht, wenn er aus eigenem Antrieb den Notar beauftragt. Im Regelfall gibt der Makler im ersten Fallkontakt dem Notar seinen entsprechenden Auftraggeber und damit Kostenschuldner des Notars an. Unterbleibt die Benennung des Auftraggebers, obliegt dem Notar die Feststellungslast, wer sein Auftraggeber ist. Er kann nicht davon ausgehen, dass dies der Makler ist. Nur wenn der Makler erkennbar den Entwurf zu seinem eigenen Gebrauch beauftragt, kann der Notar den Makler zum Kostenschuldner machen.
Berlin, 25.07.2013
Der Berliner Senat hat von der neuen Möglichkeit des Mietrechtsänderungsgesetzes Gebrauch gemacht, die Kappungsgrenze für allgemeine Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % in drei Jahren zu senken (Rechtsgrundlage: § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB). Die neue Kappungsgrenze gilt für das gesamte Berliner Stadtgebiet. Der Berliner Senat unterstellt dabei, dass in ganz Berlin die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Haus & Grund Berlin hat zu diesem Thema ein Schriftstück mit dem Titel „Die zehn wichtigsten Fakten zur neuen Kappungsgrenze in Berlin“ veröffentlicht.
Der Berliner Senat hat beschlossen, dass die Kappungsgrenze für allgemeine Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % in drei Jahren zu senken. Rechtsgrundlage ist § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB.
Die neue Kappungsgrenze gilt für das gesamte Berliner Stadtgebiet. Die Verordnung tritt mit Wirkung zum 19. Mai 2013 in Kraft und gilt für fünf Jahre. Betroffen sind alle Mieterhöhungen, die ab dem 19. Mai 2013 den Mietern zugehen. Sofern durch eine Mieterhöhungserklärung die Grenze von 15 % überschritten wird, ist die Mieterhöhungserklärung nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der Überschreitung der Grenze unwirksam.
In dem folgenden Artikel zum Thema "Reservierungsgebühren von Maklern" aus dem Tagesspiegel vom 11. Mai 2013 finden Sie eine kurze Stellungnahme von Rechtsanwalt Axel Lipinski-Mießner:
Foto von Frank Burkhard
Foto von Frank Burkhard
Provisionshinweise im Internet - BGH III ZR 62/11
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 17 September 2012
Das Mietrechtsänderungsgesetz
- Energieeffizienz und Klimaschutz –
im "Das Grundeigentum", Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft, Heft 15 August 2012
Die Pressemitteilung des Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg e.V. zur Übernahme der Geschäftsstellenleitung von Herrn Rechtsanwalt Axel Lipinski-Mießner:
Der Schritt zur Unternehmensgründung beginnt zumeist mit einer einfachen Idee und dem unzähmbaren Verlangen, die eigene Karriere und den Verdienst fortan selbstbestimmt in die Hand nehmen zu wollen. Von dem Sicherheitsverlust durch Aufgabe der Festanstellung lassen sich die meisten daher nicht abschrecken. So lag die Zahl der Existenzgründungen in Deutschland im Jahr 2011 bei rund 400.000. Inwieweit eine Existenzgründung allerdings erfolgreich verläuft, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Gründer von der Möglichkeit, Unwegsamkeiten aus den Weg zu räumen, Gebrauch gemacht hat und der Umgang mit dem Ernstfall sorgsam und vorausschauend geregelt wurde. Gerade zu Anfang müssen die auf den Gründungswilligen persönlich zugeschnittenen Weichen bestmöglich gestellt werden, um zukünftige Streitsituation klar zu regeln und Anwaltskosten im Streitfall zu verhindern. Hohe Anwaltskosten fallen immer nur dann an, wenn es die Parteien versäumt haben, Standardsituationen im Geschäftsleben aus Unachtsamkeit zu regeln. Aus den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen können sich folgende Aspekte ergeben, hinsichtlich derer ein dringendes gesellschaftsvertragliches Regelungsbedürfnis besteht:
Nur mit dem rechtlich optimalen Gerüst lassen sich daher unternehmerisches Vorhaben erfolgreich umsetzen und Risiken minimieren. Gerne biete ich daher Existenzgründern eine umfassende Beratung für einen erfolgreichen Start und nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg an:
Um Geschäftsführer zu werden, bedarf es wenig: Zuerst eine Idee, dann die Gründung der GmbH, die Bestellung des Geschäftsführers und schon ist man mitten drin im Geschäftsleben, mit dem höchsten Zielen aus der eigenen Idee nun auch Kapital herauszuschlagen. Die Beauftragung eines Steuerberaters bei der Gründung der Gesellschaft fällt den Beteiligten zumeist noch leicht, denn schließlich ist es allgemein bekannt, dass das Finanzamt keinen „Spaß“ versteht und ein Versäumnis bei der Erfüllung der Steuerschuld nicht nur strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, sondern aufgrund der vielen Steuergesetze für die meisten auch eine schwer zu durchschauende Materie ist. Anders verhält es sich, wenn es um die eigenen Führungsaufgaben als Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft geht. Gerade bei kleinen Gesellschaften mit ein bis zwei geschäftsführenden Gesellschaftern steht allein die Akquise, der Verkauf, also das operative Geschäft im Vordergrund. Mögliche Horroszenarien wie fehlende Liquidität, um die laufenden Kosten zu decken, oder Streit zwischen den Geschäftsführern respektive den Gesellschaftern untereinander werden zumeist so verdrängt, wie der Gedanke der Altersvorsorge und ein Testament zur Regelung der eigenen Belange für den Todesfall. Dies ist grundsätzlich verständlich, weil eine gesunde Portion Grundoptimismus essentiell für jede Form der Selbständigkeit ist. Das eigene mögliche Versagen wird in dieser Hinsicht dann ausgeblendet. Dabei ist es gerade als Geschäftsführer einer Gesellschaft von größter Wichtigkeit, sich mit den unbequemen Fragen wie „Wann befindet sich meine Gesellschaft in einer Insolvenzlage?“ oder „Welche Gelder können an Gesellschafter ausgezahlt werden?“ zu beschäftigten. Das Risiko, für unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hat sich in den letzten Jahren drastisch erhöht. Es häufen sich nicht nur bei großen, börsengelisteten Unternehmen, sondern auch bei klein- und mittelständischen Gesellschaften Haftungsprozesse gegen die Geschäftsleitung.
Durch wohl überlegte Maßnahmen lassen sich im Vorhinein Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren. Der nachfolgende Leitfaden verschafft einen ersten Überblick darüber, wie sich Haftungsrisiken einschränken lassen:
Gerne berate ich Sie auf dem Feld der Geschäftsführerhaftung und biete dazu folgende Leistungen an: