Kanzlei Axel Lipinski-Mießner
Kanzlei Axel Lipinski-Mießner

Die Pflichten des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz (GWG) beschäftigen uns nun schon seit geraumer Zeit und es wurden bereits viele Informationen zu diesem Thema veröffentlicht. Trotzdem gibt es immer noch viele Unsicherheiten darüber, wann der Immobilienmakler zur Erhebung der Daten nach diesem Gesetz verpflichtet ist und welche Daten im Detail vom Kunden abgefragt werden müssen.

Mit den folgenden Informationen möchte ich Sie über Ihre Pflichten aufklären:

I.           Wann muss der Makler seinen Vertragspartner identifizieren?

Der Immobilienmakler muss die Identität des Kunden vor dem mündlichen oder schriftlichen Abschluss eines Maklervertrages feststellen. Der Ring Deutscher Makler LV Berlin und Brandenburg e.V. empfiehlt ausdrücklich den Maklervertrag schriftlich abzuschließen.

II.         Welche Informationen muss der Makler von seinem Vertragspartner dokumentieren?

 1.         Identifizierung bei natürlichen Personen:

  • Name (Nachname und mindestens ein Vorname)
  • Geburtsort und Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift (keine Postfächer)
  • amtlicher Ausweis im Original (nur Personalausweis oder Reisepass!)
  • Ausweisnummer
  • Ausstellende Behörde
  • Wirtschaftlich Berechtigter

Sonderfall:

Ist der Vertragspartner nicht persönlich anwesend, kann die Identität durch eine beglaubigte Ausweiskopie oder beispielsweise durch das Postident-Verfahren der Deutschen Post nachgewiesen werden.

2.         Identifizierung bei juristischen Personen und Personengesellschaften:

  • Name/Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft
  • Rechtsform (Bsp.: GmbH, AG, KG, e.V., OHG…)
  • Registernummer (soweit vorhanden)
  • Anschrift des Sitzes beziehungsweise der Hauptniederlassung
  • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand)
  • Wirtschaftlich Berechtigter (nur natürliche Personen einer Gesellschaft mit über 25 % der Anteile;  bei börsennotierten Gesellschaften müssen keine natürlichen Personen genannt werden)

Sonderfall:

Ist eines der genannten Mitglieder selbst eine juristische Person (z.B. die GmbH bei einer GmbH & Co. KG), müssen auch von dieser Name, Rechtsform, Registernummer und Anschrift erhoben werden.

III.          Abklärung des Hintergrundes der Geschäftsbeziehung

Der Immobilienmakler ist auch verpflichtet, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, soweit sich dies im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei ergibt.

IV.         Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Wenn die Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner eine gewisse Zeit andauert, muss der Immobilienmakler die angegebenen Daten erneut überprüfen.

V.        Politisch exponierte Personen

„Politisch Exponierte Personen (Abk. PEP)“ sind Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben oder ausgeübt haben sowie deren Angehörige und PEP nahe stehenden Personen. Bei Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei dem Vertragspartner um eine PEP handelt, ist der Immobilienmakler verpflichtet, sowohl die Herkunft der Gelder/Vermögenswerte zu ermitteln als auch die Geschäftsbeziehung in erhöhtem Maße zu überwachen. Zu den PEP gehören nicht Personen, die ein öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausüben.

VI.          Dokumentation der Feststellung und Aufbewahrungspflicht

Die erhobenen Angaben sind mindestens 5 Jahre (beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres) aufzubewahren.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz haben, zögern Sie bitte nicht mich zu kontaktieren.

 

Axel Lipinski-Mießner

Rechtsanwalt

(Stand 14.08.2013)


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