Nach § 34 c Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder Bauträger- oder Baubetreuertätigkeiten ausführt.
Daher ist es erforderlich, dass jeder Gewerbetreibende, bevor er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34 c Abs. 1 GewO aufnimmt, die erforderliche Erlaubnis erwirbt.
Für eine Beantragung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:
Bei einer juristischen Person in Gründung werden diese Unterlagen von allen Geschäftsführern benötigt. Ebenso muss eine Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie der Anmeldung zur Eintragung beim
Amtsgericht
vorgelegt werden.
Bei einer juristischen Person, die bereits eingetragen ist, werden die o.g. Auskünfte über die Geschäftsführer sowie über die juristische Person benötigt.