Kanzlei Axel Lipinski-Mießner
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Provisionshinweis im Internet– BGH III ZR 62/11

 

von RA Axel Lipinski-Mießner, Geschäftstellenleiter RDM LV Berlin und Brandenburg e.V.

 

In der Praxis werden die meisten Maklerverträge nur stillschweigend geschlossen. Daher beziehen sich gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Maklern und ihren Kunden oft darauf, ob überhaupt ein Provisionsanspruch vorliegt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2012 nun eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Makler beseitigen können. Er entschied, dass es sich bei der Formulierung „Provision 7,14 %“ im Rahmen einer Internetanzeige um ein eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers handelt, mit der Folge, dass ein wirksamer Maklervertrag mit dem Käufer bei Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande gekommen ist. Dies ist insofern verwunderlich, als dass die Rechtsprechung bisher recht strenge Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages gestellt hatte[1].

Grundsätzlich ist notwendig, dass derjenige, der sich an einen Makler wendet, auch –zumindest schlüssig – erklärt, dass er zur Zahlung einer Maklerprovision bereit ist, sofern ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf nämlich immer davon ausgehen, dass der Makler das Objekt im Auftrag des Anbieters bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen auch allein eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Mit anderen Worten: Der Kaufinteressent muss nicht damit rechnen, dass der Makler eine Provisionszahlung von ihm erwartet. Dies wurde auch von der früheren Rechtsprechung so gesehen; selbst die Besichtigung eines Verkaufsobjektes zusammen mit dem Makler reichte für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus[2].

Hingegen bejahte die Rechtsprechung den Provisionsanspruch des Maklers dann, wenn der Käufer, aufgrund eines Exposés mit Provisionshinweis zu einem Makler Kontakt aufnahm. In diesem Fall hätte der Käufer wissen oder wissen müssen, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages auch eine Provision an den Makler zu zahlen habe.

Zur Erleichterung der Makler hat der BGH in seiner Leitsatzentscheidung nun auch beim Internetgeschäft festgestellt, dass allein schon ein Hinweis in einer Internetanzeige des Maklers, dort „Provision 7,14 %“, ein eindeutiges Provisionsverlangen darstelle. Zwar sei eine Internetanzeige noch kein Angebot auf Abgabe eines Maklervertrages, eine hierdurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluss eines Maklervertrages führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe.

 

 

Praxis:

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung mehr Rechtssicherheit im Internet. Überflüssige, zeitintensive und vor Allem kostspielige Rechtstreitigkeiten mit Maklerkunden über das Bestehen eines Provisionsanspruches können allein mit dem Hinweis auf die jüngst ergangene Entscheidung des BGH nun von vornherein vermieden werden.

 

(September 2012)

[1] BGH III ZR 393/04.

[2] BGH III ZR 57/06.

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